OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013 - 1 U 314/12
Schufa-Warnung - Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch bezieht sich im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:1. Bei der Beurteilung unverlangter E-Mail-Werbung nach allgemeinem, zivilrechtlichem Deliktsrecht ist die Wertung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).
2. Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch bezieht sich im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte - konkret zu bezeichnende - E-Mail-Adressen (mit Verweis auf KG, Beschluss vom 22.06.2004 - 9 W 53/04). Ein Unterlassungsgebot nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog ist deshalb auf konkret zu bezeichnende E-Mail-Adressen zu beschränken.
3. Ob bereits die Übersendung der ersten Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des sogenannten "Double-opt-in"-Verfahrens mit dem Aktivierungslink eine unerlaubte Werbe-E-Mail darstellen kann erscheint äußerst zweifelhaft (im Ergebnis hier offengelassen; mit Verweis auf OLG München, Urteil vom 27.09.2012 - 29 U 1682/12, MIR 2012, Dok. 049 - Bestätigungsanfrage).
MIR 2013, Dok. 091
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.12.2013
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