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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013 - 1 U 314/12

Schufa-Warnung - Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch bezieht sich im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung unverlangter E-Mail-Werbung nach allgemeinem, zivilrechtlichem Deliktsrecht ist die Wertung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).

2. Der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch bezieht sich im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte - konkret zu bezeichnende - E-Mail-Adressen (mit Verweis auf KG, Beschluss vom 22.06.2004 - 9 W 53/04). Ein Unterlassungsgebot nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog ist deshalb auf konkret zu bezeichnende E-Mail-Adressen zu beschränken.

3. Ob bereits die Übersendung der ersten Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des sogenannten "Double-opt-in"-Verfahrens mit dem Aktivierungslink eine unerlaubte Werbe-E-Mail darstellen kann erscheint äußerst zweifelhaft (im Ergebnis hier offengelassen; mit Verweis auf OLG München, Urteil vom 27.09.2012 - 29 U 1682/12, MIR 2012, Dok. 049 - Bestätigungsanfrage).

MIR 2013, Dok. 091


Anm. der Redaktion: Die Ansicht des OLG Frankfurt a.M. zur Beschränkung des quasi-negatorischen, allgemein zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei E-Mail-Werbung auf bestimmte, konkret bezeichnete E-Mail-Adressen entspricht wohl nicht allgemeiner Auffassung (abweichend etwa: LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013 - 1 S 38/13; LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09). Zudem hat der BGH noch in seiner Entscheidung "Telefonwerbung für DSL-Produkte" darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Unterlassung (dort wegen Telefonwerbung) über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein können, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2013 - I ZR 209/11 mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 46/09 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).


@ Volltext zur Entscheidung als PDF unter http://medien-internet-und-recht.de


Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.12.2013
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2526
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2526
ISSN 1861-9754 (Medien Internet und Recht)