BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Az. I ZR 125/07
Bananabay - Zur Frage, ob die Nutzung von fremden Marken als Schlüsselwort für so genannte AdWords-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn die in einem gekennzeichneten Werbeblock erscheinende Anzeige weder das geschützte Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte enthält.
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches
Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt,
dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis
(Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock
erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber
oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
MIR 2009, Dok. 050
Anm. der Redaktion: Leitsätzlich wiedergegeben wird der Beschlusstenor des BGH. Die Vorlagefrage des BGH ist ebenfalls Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des
Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 26.06.2008 (EuGH, Az. C-278/08) und der dreier Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation vom 20.05.2008
(EuGH, Az. C-236/08, C-237/08 und C-238/08).
Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Vorinstanz: OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007 – Az. 2 U 24/07 = MIR 2007, Dok. 305.
Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Vorinstanz: OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007 – Az. 2 U 24/07 = MIR 2007, Dok. 305.
@ Volltext zur Entscheidung als PDF unter http://medien-internet-und-recht.de
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.03.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1891
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ISSN 1861-9754 (Medien Internet und Recht)
