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Rechtsprechung



LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - 3 Qs 83/07

Musiktauschbörsen - Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bei Internet-Providern über den sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaber bedarf nicht der richterlichen Anordnung.

TKG §§ 3 Nr. 3, Nr. 30, §§ 111, 113; StPO §§ 100g, 161, 163

Leitsätze:*

1. Die hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Daten (hier etwa Name und Anschrift) des Internet-Anschlussinhabers sind als Bestandsdaten gemäß §§ 113, 3 Nr. 3 TKG i.V.m. § 111 Abs. 1 TKG und nicht als Verkehrsdaten anzusehen. Dies gilt gleichwohl eine dynamische IP-Adresse einer Person nur im Zusammenhang mit den Daten der konkreten Internetkommunikation - insoweit Verkehrsdaten dieser Kommunikation (§ 3 Nr. 30 TKG) - zugeordnet werden kann.

2. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft bei einem (Internet-) Provider über die sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbergenden Daten des Internet-Anschlussinhabers - wie Name und Anschrift - ist daher auf §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen. Eine richterliche Anordnung nach § 100g, 100h StPO a. F. bzw. § 100g StPO n. F. (in Kraft seit 01.01.2008) ist nicht erforderlich.

MIR 2008, Dok. 136


Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch vorangehend AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 - Az. 4 Gs 442/07 = MIR 2007, Dok. 282
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1601

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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